Alters- und Hinterlassenenversicherung: Abgrenzung von beitragspflichtigem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV vom beitragsfreien Ertrag aus privater Vermögensverwaltung.
Sachverhalt
A wurde durch Erbschaft Eigentümerin der Liegenschaft GBP Nr. B in C/ZG. Durch Abparzellierungen entstanden in den Jahren 1997, 1998 und 2004 neue Liegen- schaften. Die darauf errichteten Stockwerkeigentumseinheiten wurden bis auf die GBP Nr. D, E und F verkauft. Des Weiteren wurde auf der Liegenschaft GBP Nr. B im Jahr 2004 die Überbauung G realisiert und deren Wohnungen anschliessend ver- mietet. Mit Beitragsverfügung für Selbständigerwerbende vom 30. Oktober 2007 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Zug A zur Entrichtung von Beiträgen für das Jahr 2005 in der Höhe von Fr. … . Als Beitragsbemessungsgrundlage diente dabei die definitive Steuerveranlagung 2005. A liess am 29. November 2007 gegen die erwähnte Verfügung Einsprache erheben und im Wesentlichen geltend machen, sie habe die Tätigkeit als gewerbsmässige Liegenschaftenhändlerin per 31. Dezem- ber 2004 aufgegeben, weshalb sie im Jahr 2005 kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt habe. Mit Einspracheentscheid vom 19. März 2008 wies die Ausgleichskasse Zug die Einsprache ab und führte zur Begründung im Wesent- lichen aus, das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werde von den kan- tonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet. Die Anga- ben der kantonalen Steuerbehörden seien für die Ausgleichskassen verbindlich. Laut definitiver Steuerveranlagung vom 22. Juni 2007 habe A im Jahr 2005 ein Ein- kommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. … erzielt. Nach Rücksprache mit H von der Steuerverwaltung Zug handle es sich beim erwähnten Betrag um einen Geschäfts- und nicht um einen Privatertrag aus Liegenschaften. Da die Angaben der Steuerbehörde für die Ausgleichskasse verbindlich seien und gegen die Steuerveranlagung vom 22. Juni 2007 keine Einsprache erhoben worden sei, sei nicht zu beanstanden, dass die Ausgleichkasse auf diese Angaben abge- stellt und auf dem erwähnten Betrag Sozialversicherungsbeiträge erhoben habe.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 4.1 Gemäss Art. 8 AHVG werden auf Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Beiträge erhoben. Nach Art. 27 Abs. 1 AHVV verlangen die Ausgleichskassen für die ihnen angeschlossenen Selbständigerwerbenden von den kantonalen Steuer- behörden die für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Angaben. Die kantona- len Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende 161
Staats- und Verwaltungsrecht Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bun- dessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantona- len Repartitionswerte (vgl. Art. 23 Abs. 1 AHVV). Das Bundesamt erlässt Weisun- gen über die erforderlichen Angaben und das Meldeverfahren (Art. 27 Abs. 1, letz- ter Satz, AHVV, vgl. dazu Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO, WSN). An diese Weisungen ist die zuständige kantonale Verwaltung gebunden. Die Angaben der kantonalen Steuer- behörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV), dies selbst dann, wenn die Steuermeldung auf einer steuerlichen Ermessenstaxation beruht (vgl. WSN Rz. 1236 sowie ZAK 1988 S. 298). Die Verbindlichkeit der Steuer- meldung wird in der Praxis sogar bejaht, wenn die Veranlagung bei rechtzeitiger Rechtsmittelergreifung wahrscheinlich hätte korrigiert werden können (vgl. BGE 110 V 370 f.). Daraus ergibt sich, dass der Selbstständigerwerbende seine Rechte auch in AHV-rechtlicher Hinsicht im Steuerjustizverfahren zu wahren hat. Die ab- solute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind allerdings auf die Bemessung des massge- benden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bin- dung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichs- kassen ohne Bindung an die Steuermeldung auf Grund des Rechts der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde ge- meldetes Einkommen beitragspflichtig ist (vgl. Urteil des EVG vom 4. Juli 2002, H 352/02, Erw. 2c mit Hinweis auf BGE 121 V 83 Erw. 2c, BGE 114 V 75 Erw. 2, BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 Erw. 2a, BGE 102 V 30 Erw. 3b, je mit Hinweisen). Aller- dings sollen sich die Ausgleichskassen bei der Qualifikation gemeldeter Einkünfte in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuer- meldung ergeben (vgl. BGE 134 V 250 Erw. 3.3 mit Hinweis auf BGE 121 V 80 Erw. 2c; BGE 114 V 72 Erw. 2; BGE 111 V 289 Erw. 3c; BGE 110 V 83 Erw. 4; BGE 102 V 27 Erw. 3b mit Hinweisen; AHI 1993 S. 221, H 33/91).
E. 4.2 Die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens fällt nicht unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG sowie von Art. 17 AHVV, weshalb der dabei resultierende reine Kapitalertrag nicht der AHV-Beitrags- pflicht unterliegt (vgl. BGE 125 V 383 Erw. 2a). Anders verhält es sich, wenn die 162
Staats- und Verwaltungsrecht Vermögensverwaltung eine erwerbliche Tätigkeit im AHV-beitragsrechtlichen Sinne darstellt (vgl. BGE 125 V 383 Erw. 6a). Wenn die Abgrenzung zwischen Beitrags- pflicht und Beitragsfreiheit vorgenommen werden muss, ist von der Frage auszu- gehen, ob der zu qualifizierende Ertrag als Ergebnis einer selbständigen Erwerbs- tätigkeit (= Beitragspflicht) oder im Rahmen der blossen Verwaltung eigenen Vermögens (= Fehlen einer Beitragspflicht) angefallen ist (vgl. BGE 125 V 383 Erw. 2d). Von Bedeutung ist also, ob der Ertrag von einer Person erzielt wurde, die mit Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistun- gen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Leistungen abgegolten wird (BGE 125 V 383 Erw. 2a). Die beschriebenen Kriterien, ob beitragsfreier Vermögensertrag oder Ein- kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt, gelten auch für die Qualifikati- on von Liegenschaftenertrag bzw. -gewinn (vgl. ZAK 1988 S. 559 ff.). Erwerbsein- kommen liegt insoweit vor, wenn der Veräusserer gewerbsmässig, d.h. im Rahmen einer (haupt- oder nebenberuflichen) geschäftlichen Tätigkeit mit Liegenschaften gehandelt hat. Nicht Erwerbseinkommen, sondern Vermögenszuwachs bilden sol- che Gewinne hingegen, wenn sie bei der Verwaltung eigenen Vermögens erzielt worden oder als Frucht der Ausnützung einer zufällig aufgetretenen Gelegenheit angefallen sind (vgl. ZAK 1981 S. 345 Erw. 2c). Das entscheidende Kriterium be- steht darin, ob die Liegenschaft für Geschäftszwecke erworben wurde (Erwerbs- motiv) oder dem Geschäft tatsächlich dient (Zweckbestimmung). In Zweifelsfällen ist aufgrund der Gesamtheit der Umstände zu entscheiden. Nicht zulässig ist es, a priori nur die von der versicherten Person veräusserten Liegenschaften als Ge- schäftsvermögen zu betrachten (vgl. Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesge- richts zum Sozialversicherungsrecht, AHVG, 2. Aufl., Zürich 2005, Art. 9 Rz. 17 mit Hinweis auf BGE 109 V 161). Als Indizien für eine über die (beitragsfreie) blosse Vermögensverwaltung hinausgehende (beitragspflichtige) Erwerbstätigkeit sieht die Rechtsprechung die planmässige Vorgehensweise, die Häufigkeit der Geschäf- te, den engen Zusammenhang mit der Berufstätigkeit der betreffenden Person, die Besitzesdauer, den Einsatz erheblicher fremder Mittel, die Verwendung des erziel- ten Gewinnes und die Wiederanlage in Liegenschaften; im Einzelfall kann auch be- reits ein einziges dieser Indizien zur Annahme einer Erwerbstätigkeit ausreichen (SVR 2003 AHV Nr. 15 Erw. 4 unter Hinweis auf BGE 125 II 118 Erw. 3c). Wird ein gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel betrieben, fallen darunter primär die Käu- fe und Verkäufe von Liegenschaften; zum Erwerbseinkommen gehört jedoch auch der während der Besitzesdauer anfallende Ertrag (ZAK 1983 S. 387 Erw. 4c). Es soll eine unterschiedliche Haltung von AHV-Ausgleichskasse und Steuerbehörde vermieden werden, weil die Einheit und Widerspruchslosigkeit der gesamten 163
Staats- und Verwaltungsrecht Rechtsordnung als ein höheres Ziel zu beachten ist (SVR 2003 AHV Nr. 15 Erw. 4.7).
E. 5 Die Beschwerdeführerin macht zu Recht geltend, die Verbindlichkeit der Anga- ben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete rela- tive Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxatio- nen beschränke sich auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals. Diese Bindung betreffe also nicht die beitragsrechtli- che Qualifikation (vgl. Erw. 4.1 vorstehend). Soweit die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 19. März 2008 pauschal darauf verweist, die Steuermel- dungen seien für sie verbindlich, ist ihr zu widersprechen. Da der Einspracheent- scheid allerdings nur hinsichtlich seiner Begründung, nicht aber vom Ergebnis her zu beanstanden ist (vgl. nachfolgende Erwägungen), vermag die Beschwerdeführe- rin aus dem Gesagten nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet.
E. 6 Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, aus der definitiven Steuerveranlagung vom 22. Juni 2007 gehe das von der Steuerverwaltung an die Beschwerdegegnerin gemeldete Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. … nicht hervor. Es könne ihr daher nicht vorgeworfen werden, sie habe gegen die de- finitive Veranlagung keine Einsprache erhoben. Eine solche Vorgehensweise verlet- ze den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass vorliegend lediglich die beitragsrechtliche Qualifikation des von der Beschwerdeführerin in der Steuer- erklärung 2005 deklarierten – aus den […] vorstehend genannten Grundstücken erzielten – Nettoertrages von Fr. … strittig ist, nicht aber dessen Höhe. Wie in Erwägung 4.1 vorstehend ausgeführt, hat die Beschwerdegegnerin die beitrags- rechtliche Qualifikation von Einkommen selber vorzunehmen und ist diesbezüglich nicht an die Angaben der Steuerbehörden gebunden. Aus diesem Grund erwächst der Beschwerdeführerin daraus, dass sie sich im Steuerverfahren nicht zur Wehr gesetzt hat, kein Nachteil. Unter diesen Umständen ist eine Verletzung des Grund- satzes des rechtlichen Gehörs zu verneinen. Die Beschwerde erweist sich diesbe- züglich als unbegründet.
E. 7 Die Beschwerdeführerin lässt rügen, die Grundstücke GBP Nr. B, D, E und F seien zu Unrecht als ihrem Geschäftsvermögen zugehörig qualifiziert worden, da sie ihre Tätigkeit als vorübergehende gewerbsmässige Liegenschaftenhändlerin per 31. Dezember 2004 endgültig aufgegeben habe. Das Grundstück GBP Nr. B sei ihr infolge Erbschaft zugefallen und gehöre somit zu ihrem Privatvermögen. 164
Staats- und Verwaltungsrecht Ausserdem habe sie nie die Absicht gehabt, die GBP Nr. D, E und F sowie die auf dem Grundstück GBP Nr. B errichtete Überbauung G, zu verkaufen. Aus diesem Grund würden auch diese Grundstücke zu ihrem Privatvermögen gehören und beim daraus erzielten Mietertrag handle es sich um einen Ertrag aus privater Vermö- gensverwaltung.
E. 7.1 Die Vermietung eigener Liegenschaften gehört zur üblichen Verwaltung privaten (Anlage-) Vermögens (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. Januar 2004, 2A.52/2003, Erw. 2.5). Der vorliegende Sachverhalt stellt sich allerdings insofern anders dar, als die Beschwerdeführerin diverse Grundstücke verkauft hat und damit unbestrittenerweise – zumindest diesbezüglich – als gewerbsmässige Liegenschaf- tenhändlerin gilt. Es ist daher vorab zu klären, ob die beitragsrechtliche Qualifikati- on für jedes Grundstück einzeln oder vielmehr eine Würdigung der gesamten Um- stände vorzunehmen ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in Zweifelsfällen aufgrund der Gesamtheit der Umstände zu entscheiden. Ausserdem ist es nicht zulässig, a priori nur die von der versicherten Person veräusserten Lie- genschaften als Geschäftsvermögen zu betrachten (vgl. Erw. 4.2 vorstehend). Nach dem Gesagten darf bei der Beantwortung der sich vorliegend stellenden Rechtsfra- gen nicht a priori jedes Grundstück für sich allein betrachtet werden. Die Situation ist vielmehr unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu würdigen.
E. 7.2 In den Jahren 1997 bis 2004 herrschte auf der Stammparzelle GBP Nr. B eine rege Tätigkeit. Auf den durch die in den Jahren 1997, 1998 und 2004 erfolgten Ab- parzellierungen neu entstandenen Liegenschaften wurden Stockwerkeigentums- einheiten errichtet, die bis auf die GBP Nr. D, E und F verkauft wurden. Des Weite- ren wurde auf der Stammparzelle GBP Nr. B im Jahr 2004 die Überbauung G realisiert und die sich darin befindenden Wohnungen anschliessend vermietet. Be- reits diese Häufigkeit der Geschäfte deutet auf ein gewerbsmässiges Handeln hin (vgl. Erw. 4.2 vorstehend). Es ist zudem anzunehmen, dass die erzielten Gewinne jeweils für den Bau der neuen Gebäude verwendet worden sind, was auf eine plan- mässige Vorgehensweise hindeutet. Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdefüh- rerin erwähnte Tatsache, dass die Stammparzelle GBP Nr. B heute noch über eine riesige Baulandreserve von … m2 eingezonten Baulandes verfügt, lässt vermuten, dass auch dort in Zukunft mit Bautätigkeiten zu rechnen ist. Schliesslich ist ein Verkauf der GBP Nr. D, E und F vorstellbar. Als Indiz für eine selbständige Erwerbs- tätigkeit fungiert des Weiteren die von der Steuerverwaltung Zug betreffend das Jahr 2005 vorgenommene Qualifizierung der Grundstücke GBP Nr. D und E (jeweils zumindest seit 1999) und die GBP Nr. F und B (jeweils zumindest seit 2004) als Ge- schäftsvermögen. Eine Umqualifizierung habe nicht stattgefunden (vgl. Schreiben 165
Staats- und Verwaltungsrecht der Steuerverwaltung Zug vom 12. September 2008). Das Gesagte verdeutlicht, dass die Stammparzelle GBP Nr. B samt den erwähnten Abparzellierungen dem Geschäft tatsächlich dient (sog. Zweckbestimmung, vgl. Erw. 4.2 vorstehend). Aus diesem Grund vermag die Beschwerdeführerin aus der Tatsache, dass sie diese geerbt hat nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Das oben Ausgeführte indiziert eine über die (beitragsfreie) blosse Vermögensverwaltung hinausgehende (beitrags- pflichtige) Erwerbstätigkeit. Die Grundstücke GBP Nr. B, D, E und F sind daher als dem Geschäftsvermögen der Beschwerdeführerin zugehörig zu qualifizieren. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet.
E. 8 Betreffend den aus der Vermietung von Liegenschaften des Geschäftsvermö- gens erwirtschafteten Erträgen weist das Bundesgericht darauf hin, es handle sich um Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die der AHV-Beitragspflicht unterlägen. Stehe fest, dass die Liegenschaften zum Geschäftsvermögen gehör- ten, müsse nicht zusätzlich geprüft werden, ob es sich bei der Vermietung um eine selbständige Erwerbstätigkeit handle oder nicht. Diese Frage sei an sich bereits mit der Zuordnung der Liegenschaft zum Geschäftsvermögen beantwortet (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts vom 28. April 2008, 9C_538/2007, Erw. 4.3). In Erwägung 7 vorstehend wurde dargelegt, dass die Grundstücke GBP Nr. B, D, E und F im Jahr 2005 als dem Geschäftsvermögen der Beschwerdeführerin zugehörig zu qualifizieren sind. Das Einkommen von Fr. … stammt nach dem Gesagten aus beitragspflichtiger selbständiger Erwerbstätigkeit. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet. … Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. November 2008 S 2008/62 166
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Staats- und Verwaltungsrecht Alters- und Hinterlassenenversicherung: Abgrenzung von beitragspflichtigem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV vom beitragsfreien Ertrag aus privater Vermögensverwaltung Sachverhalt: A wurde durch Erbschaft Eigentümerin der Liegenschaft GBP Nr. B in C/ZG. Durch Abparzellierungen entstanden in den Jahren 1997, 1998 und 2004 neue Liegen- schaften. Die darauf errichteten Stockwerkeigentumseinheiten wurden bis auf die GBP Nr. D, E und F verkauft. Des Weiteren wurde auf der Liegenschaft GBP Nr. B im Jahr 2004 die Überbauung G realisiert und deren Wohnungen anschliessend ver- mietet. Mit Beitragsverfügung für Selbständigerwerbende vom 30. Oktober 2007 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Zug A zur Entrichtung von Beiträgen für das Jahr 2005 in der Höhe von Fr. … . Als Beitragsbemessungsgrundlage diente dabei die definitive Steuerveranlagung 2005. A liess am 29. November 2007 gegen die erwähnte Verfügung Einsprache erheben und im Wesentlichen geltend machen, sie habe die Tätigkeit als gewerbsmässige Liegenschaftenhändlerin per 31. Dezem- ber 2004 aufgegeben, weshalb sie im Jahr 2005 kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt habe. Mit Einspracheentscheid vom 19. März 2008 wies die Ausgleichskasse Zug die Einsprache ab und führte zur Begründung im Wesent- lichen aus, das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werde von den kan- tonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet. Die Anga- ben der kantonalen Steuerbehörden seien für die Ausgleichskassen verbindlich. Laut definitiver Steuerveranlagung vom 22. Juni 2007 habe A im Jahr 2005 ein Ein- kommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. … erzielt. Nach Rücksprache mit H von der Steuerverwaltung Zug handle es sich beim erwähnten Betrag um einen Geschäfts- und nicht um einen Privatertrag aus Liegenschaften. Da die Angaben der Steuerbehörde für die Ausgleichskasse verbindlich seien und gegen die Steuerveranlagung vom 22. Juni 2007 keine Einsprache erhoben worden sei, sei nicht zu beanstanden, dass die Ausgleichkasse auf diese Angaben abge- stellt und auf dem erwähnten Betrag Sozialversicherungsbeiträge erhoben habe. Aus den Erwägungen: … 4.1 Gemäss Art. 8 AHVG werden auf Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Beiträge erhoben. Nach Art. 27 Abs. 1 AHVV verlangen die Ausgleichskassen für die ihnen angeschlossenen Selbständigerwerbenden von den kantonalen Steuer- behörden die für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Angaben. Die kantona- len Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende 161
Staats- und Verwaltungsrecht Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bun- dessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantona- len Repartitionswerte (vgl. Art. 23 Abs. 1 AHVV). Das Bundesamt erlässt Weisun- gen über die erforderlichen Angaben und das Meldeverfahren (Art. 27 Abs. 1, letz- ter Satz, AHVV, vgl. dazu Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO, WSN). An diese Weisungen ist die zuständige kantonale Verwaltung gebunden. Die Angaben der kantonalen Steuer- behörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV), dies selbst dann, wenn die Steuermeldung auf einer steuerlichen Ermessenstaxation beruht (vgl. WSN Rz. 1236 sowie ZAK 1988 S. 298). Die Verbindlichkeit der Steuer- meldung wird in der Praxis sogar bejaht, wenn die Veranlagung bei rechtzeitiger Rechtsmittelergreifung wahrscheinlich hätte korrigiert werden können (vgl. BGE 110 V 370 f.). Daraus ergibt sich, dass der Selbstständigerwerbende seine Rechte auch in AHV-rechtlicher Hinsicht im Steuerjustizverfahren zu wahren hat. Die ab- solute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind allerdings auf die Bemessung des massge- benden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bin- dung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichs- kassen ohne Bindung an die Steuermeldung auf Grund des Rechts der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde ge- meldetes Einkommen beitragspflichtig ist (vgl. Urteil des EVG vom 4. Juli 2002, H 352/02, Erw. 2c mit Hinweis auf BGE 121 V 83 Erw. 2c, BGE 114 V 75 Erw. 2, BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 Erw. 2a, BGE 102 V 30 Erw. 3b, je mit Hinweisen). Aller- dings sollen sich die Ausgleichskassen bei der Qualifikation gemeldeter Einkünfte in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuer- meldung ergeben (vgl. BGE 134 V 250 Erw. 3.3 mit Hinweis auf BGE 121 V 80 Erw. 2c; BGE 114 V 72 Erw. 2; BGE 111 V 289 Erw. 3c; BGE 110 V 83 Erw. 4; BGE 102 V 27 Erw. 3b mit Hinweisen; AHI 1993 S. 221, H 33/91). 4.2 Die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens fällt nicht unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG sowie von Art. 17 AHVV, weshalb der dabei resultierende reine Kapitalertrag nicht der AHV-Beitrags- pflicht unterliegt (vgl. BGE 125 V 383 Erw. 2a). Anders verhält es sich, wenn die 162
Staats- und Verwaltungsrecht Vermögensverwaltung eine erwerbliche Tätigkeit im AHV-beitragsrechtlichen Sinne darstellt (vgl. BGE 125 V 383 Erw. 6a). Wenn die Abgrenzung zwischen Beitrags- pflicht und Beitragsfreiheit vorgenommen werden muss, ist von der Frage auszu- gehen, ob der zu qualifizierende Ertrag als Ergebnis einer selbständigen Erwerbs- tätigkeit (= Beitragspflicht) oder im Rahmen der blossen Verwaltung eigenen Vermögens (= Fehlen einer Beitragspflicht) angefallen ist (vgl. BGE 125 V 383 Erw. 2d). Von Bedeutung ist also, ob der Ertrag von einer Person erzielt wurde, die mit Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistun- gen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Leistungen abgegolten wird (BGE 125 V 383 Erw. 2a). Die beschriebenen Kriterien, ob beitragsfreier Vermögensertrag oder Ein- kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt, gelten auch für die Qualifikati- on von Liegenschaftenertrag bzw. -gewinn (vgl. ZAK 1988 S. 559 ff.). Erwerbsein- kommen liegt insoweit vor, wenn der Veräusserer gewerbsmässig, d.h. im Rahmen einer (haupt- oder nebenberuflichen) geschäftlichen Tätigkeit mit Liegenschaften gehandelt hat. Nicht Erwerbseinkommen, sondern Vermögenszuwachs bilden sol- che Gewinne hingegen, wenn sie bei der Verwaltung eigenen Vermögens erzielt worden oder als Frucht der Ausnützung einer zufällig aufgetretenen Gelegenheit angefallen sind (vgl. ZAK 1981 S. 345 Erw. 2c). Das entscheidende Kriterium be- steht darin, ob die Liegenschaft für Geschäftszwecke erworben wurde (Erwerbs- motiv) oder dem Geschäft tatsächlich dient (Zweckbestimmung). In Zweifelsfällen ist aufgrund der Gesamtheit der Umstände zu entscheiden. Nicht zulässig ist es, a priori nur die von der versicherten Person veräusserten Liegenschaften als Ge- schäftsvermögen zu betrachten (vgl. Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesge- richts zum Sozialversicherungsrecht, AHVG, 2. Aufl., Zürich 2005, Art. 9 Rz. 17 mit Hinweis auf BGE 109 V 161). Als Indizien für eine über die (beitragsfreie) blosse Vermögensverwaltung hinausgehende (beitragspflichtige) Erwerbstätigkeit sieht die Rechtsprechung die planmässige Vorgehensweise, die Häufigkeit der Geschäf- te, den engen Zusammenhang mit der Berufstätigkeit der betreffenden Person, die Besitzesdauer, den Einsatz erheblicher fremder Mittel, die Verwendung des erziel- ten Gewinnes und die Wiederanlage in Liegenschaften; im Einzelfall kann auch be- reits ein einziges dieser Indizien zur Annahme einer Erwerbstätigkeit ausreichen (SVR 2003 AHV Nr. 15 Erw. 4 unter Hinweis auf BGE 125 II 118 Erw. 3c). Wird ein gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel betrieben, fallen darunter primär die Käu- fe und Verkäufe von Liegenschaften; zum Erwerbseinkommen gehört jedoch auch der während der Besitzesdauer anfallende Ertrag (ZAK 1983 S. 387 Erw. 4c). Es soll eine unterschiedliche Haltung von AHV-Ausgleichskasse und Steuerbehörde vermieden werden, weil die Einheit und Widerspruchslosigkeit der gesamten 163
Staats- und Verwaltungsrecht Rechtsordnung als ein höheres Ziel zu beachten ist (SVR 2003 AHV Nr. 15 Erw. 4.7).
5. Die Beschwerdeführerin macht zu Recht geltend, die Verbindlichkeit der Anga- ben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete rela- tive Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxatio- nen beschränke sich auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals. Diese Bindung betreffe also nicht die beitragsrechtli- che Qualifikation (vgl. Erw. 4.1 vorstehend). Soweit die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 19. März 2008 pauschal darauf verweist, die Steuermel- dungen seien für sie verbindlich, ist ihr zu widersprechen. Da der Einspracheent- scheid allerdings nur hinsichtlich seiner Begründung, nicht aber vom Ergebnis her zu beanstanden ist (vgl. nachfolgende Erwägungen), vermag die Beschwerdeführe- rin aus dem Gesagten nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet.
6. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, aus der definitiven Steuerveranlagung vom 22. Juni 2007 gehe das von der Steuerverwaltung an die Beschwerdegegnerin gemeldete Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. … nicht hervor. Es könne ihr daher nicht vorgeworfen werden, sie habe gegen die de- finitive Veranlagung keine Einsprache erhoben. Eine solche Vorgehensweise verlet- ze den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass vorliegend lediglich die beitragsrechtliche Qualifikation des von der Beschwerdeführerin in der Steuer- erklärung 2005 deklarierten – aus den […] vorstehend genannten Grundstücken erzielten – Nettoertrages von Fr. … strittig ist, nicht aber dessen Höhe. Wie in Erwägung 4.1 vorstehend ausgeführt, hat die Beschwerdegegnerin die beitrags- rechtliche Qualifikation von Einkommen selber vorzunehmen und ist diesbezüglich nicht an die Angaben der Steuerbehörden gebunden. Aus diesem Grund erwächst der Beschwerdeführerin daraus, dass sie sich im Steuerverfahren nicht zur Wehr gesetzt hat, kein Nachteil. Unter diesen Umständen ist eine Verletzung des Grund- satzes des rechtlichen Gehörs zu verneinen. Die Beschwerde erweist sich diesbe- züglich als unbegründet.
7. Die Beschwerdeführerin lässt rügen, die Grundstücke GBP Nr. B, D, E und F seien zu Unrecht als ihrem Geschäftsvermögen zugehörig qualifiziert worden, da sie ihre Tätigkeit als vorübergehende gewerbsmässige Liegenschaftenhändlerin per 31. Dezember 2004 endgültig aufgegeben habe. Das Grundstück GBP Nr. B sei ihr infolge Erbschaft zugefallen und gehöre somit zu ihrem Privatvermögen. 164
Staats- und Verwaltungsrecht Ausserdem habe sie nie die Absicht gehabt, die GBP Nr. D, E und F sowie die auf dem Grundstück GBP Nr. B errichtete Überbauung G, zu verkaufen. Aus diesem Grund würden auch diese Grundstücke zu ihrem Privatvermögen gehören und beim daraus erzielten Mietertrag handle es sich um einen Ertrag aus privater Vermö- gensverwaltung. 7.1 Die Vermietung eigener Liegenschaften gehört zur üblichen Verwaltung privaten (Anlage-) Vermögens (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. Januar 2004, 2A.52/2003, Erw. 2.5). Der vorliegende Sachverhalt stellt sich allerdings insofern anders dar, als die Beschwerdeführerin diverse Grundstücke verkauft hat und damit unbestrittenerweise – zumindest diesbezüglich – als gewerbsmässige Liegenschaf- tenhändlerin gilt. Es ist daher vorab zu klären, ob die beitragsrechtliche Qualifikati- on für jedes Grundstück einzeln oder vielmehr eine Würdigung der gesamten Um- stände vorzunehmen ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in Zweifelsfällen aufgrund der Gesamtheit der Umstände zu entscheiden. Ausserdem ist es nicht zulässig, a priori nur die von der versicherten Person veräusserten Lie- genschaften als Geschäftsvermögen zu betrachten (vgl. Erw. 4.2 vorstehend). Nach dem Gesagten darf bei der Beantwortung der sich vorliegend stellenden Rechtsfra- gen nicht a priori jedes Grundstück für sich allein betrachtet werden. Die Situation ist vielmehr unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu würdigen. 7.2 In den Jahren 1997 bis 2004 herrschte auf der Stammparzelle GBP Nr. B eine rege Tätigkeit. Auf den durch die in den Jahren 1997, 1998 und 2004 erfolgten Ab- parzellierungen neu entstandenen Liegenschaften wurden Stockwerkeigentums- einheiten errichtet, die bis auf die GBP Nr. D, E und F verkauft wurden. Des Weite- ren wurde auf der Stammparzelle GBP Nr. B im Jahr 2004 die Überbauung G realisiert und die sich darin befindenden Wohnungen anschliessend vermietet. Be- reits diese Häufigkeit der Geschäfte deutet auf ein gewerbsmässiges Handeln hin (vgl. Erw. 4.2 vorstehend). Es ist zudem anzunehmen, dass die erzielten Gewinne jeweils für den Bau der neuen Gebäude verwendet worden sind, was auf eine plan- mässige Vorgehensweise hindeutet. Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdefüh- rerin erwähnte Tatsache, dass die Stammparzelle GBP Nr. B heute noch über eine riesige Baulandreserve von … m2 eingezonten Baulandes verfügt, lässt vermuten, dass auch dort in Zukunft mit Bautätigkeiten zu rechnen ist. Schliesslich ist ein Verkauf der GBP Nr. D, E und F vorstellbar. Als Indiz für eine selbständige Erwerbs- tätigkeit fungiert des Weiteren die von der Steuerverwaltung Zug betreffend das Jahr 2005 vorgenommene Qualifizierung der Grundstücke GBP Nr. D und E (jeweils zumindest seit 1999) und die GBP Nr. F und B (jeweils zumindest seit 2004) als Ge- schäftsvermögen. Eine Umqualifizierung habe nicht stattgefunden (vgl. Schreiben 165
Staats- und Verwaltungsrecht der Steuerverwaltung Zug vom 12. September 2008). Das Gesagte verdeutlicht, dass die Stammparzelle GBP Nr. B samt den erwähnten Abparzellierungen dem Geschäft tatsächlich dient (sog. Zweckbestimmung, vgl. Erw. 4.2 vorstehend). Aus diesem Grund vermag die Beschwerdeführerin aus der Tatsache, dass sie diese geerbt hat nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Das oben Ausgeführte indiziert eine über die (beitragsfreie) blosse Vermögensverwaltung hinausgehende (beitrags- pflichtige) Erwerbstätigkeit. Die Grundstücke GBP Nr. B, D, E und F sind daher als dem Geschäftsvermögen der Beschwerdeführerin zugehörig zu qualifizieren. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet.
8. Betreffend den aus der Vermietung von Liegenschaften des Geschäftsvermö- gens erwirtschafteten Erträgen weist das Bundesgericht darauf hin, es handle sich um Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die der AHV-Beitragspflicht unterlägen. Stehe fest, dass die Liegenschaften zum Geschäftsvermögen gehör- ten, müsse nicht zusätzlich geprüft werden, ob es sich bei der Vermietung um eine selbständige Erwerbstätigkeit handle oder nicht. Diese Frage sei an sich bereits mit der Zuordnung der Liegenschaft zum Geschäftsvermögen beantwortet (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts vom 28. April 2008, 9C_538/2007, Erw. 4.3). In Erwägung 7 vorstehend wurde dargelegt, dass die Grundstücke GBP Nr. B, D, E und F im Jahr 2005 als dem Geschäftsvermögen der Beschwerdeführerin zugehörig zu qualifizieren sind. Das Einkommen von Fr. … stammt nach dem Gesagten aus beitragspflichtiger selbständiger Erwerbstätigkeit. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet. … Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. November 2008 S 2008/62 166